Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der aktuellen Landesverordnung zur Bekämpfung von Corona.
Für die Nutzung unserer Sportanlagen gelten damit folgende Regelungen.
Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen
Mit der neuen Formulierung des § 11 Abs. 2a „Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden …“ hat der Verordnungsgeber nun klargestellt, dass auch die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen (Kabinen, Duschen, etc.) unter die 2G-Regelung fallen.
Bedeutet: Auch wer draußen Sport treibt, hat beim Betreten eines Innenraums (Sportstätte) 2G zu erfüllen und es ist zu kontrollieren. Die Dauer des Betretens oder der Grund sind unerheblich.
Begleitung Eltern-Kinder-Turnen
Des Weiteren ist nun geregelt, dass für Sorge- oder Umgangsberechtigte als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung ein „3G-Nachweis“ (geimpft, genesen, getestet) im Innenbereich ausreichend ist. Diese müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies dürfte z.B. für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. (vgl. § 11 Abs. 2a Nr. 5).
Bei der Sportausübung selbst gilt weiterhin die 2G-Regelung (ohne Mund-Nasen-Bedeckung). Hier finden die §§ 2 und 5 keine Anwendung.